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Eine Produkthaftpflicht tritt lediglich för Personen- und Sachschäden ein. Die sogenannte erweiterte Produkthaftpflicht wird benötigt um auch Vermögensschäden mit abzudecken.
Eine erweiterte Produkthaftpflicht benötigt derjenige:
Durch diese Versicherung werden Schadenersatzanspröche gedeckt, die Abnehmer gegen Sie als Produzenten oder Lieferanten stellen können. Dabei können die o.g. Punkte eine Rolle spielen.
Versichert sein können:
Eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung kann in Deutschland nicht unabhängig von der Betriebshaftpflicht abgeschlossen werden. Sie muss also immer ein Bestandteil der Betriebshaftpflichtversicherung sein.
Entsteht de Endverbraucher aufgrund eines fehlerhaften Produktes ein Schaden, so ist der Hersteller aufgrund der Produkthaftung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung des Herstellers ist im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) gesetzlich geregelt. Zu unterscheiden ist jedoch die verschuldensunabhängige Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
Für die Produkthaftung ist kein Vertrag zwischen dem Hersteller des Produkts und dem Endverbraucher sowie kein Verschulden des Herstellers erforderlich. Der Endverbraucher soll von den Gefahren des fehlerhaften Produktes geschützt werden. Somit spricht man von einer reinen Gefährdungshaftung. Da kein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Endverbraucher besteht, sind Ansprüche aus Gewährleistung, positiver Vertragsverletzung und verschulden vor Vertragsabschluss nicht durchsetzbar.
Die Produkthaftung greift nur bei der Verletzung von den in § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG genannten Schutzgütern, wie Leben, Körper, Gesundheit und weiteren Sachen, außer der fehlerhaften Sache an sich. Eine nähere Definition zu den Schutzgütern wie Leben, Körper und Gesundheit besteht nicht.
Hersteller ist der derjenige, der das Endprodukt hergestellt hat, jedoch auch Hersteller von Komponenten des Endproduktes fallen darunter. Händler, die keinen Hersteller benennen können sowie Importeure aus Gebieten außerhalb der EU werden wie Hersteller behandelt. Somit hat der Endverbraucher immer einen Verantwortlichen innerhalb der EU.
Jede bewegliche Sache, auch wenn diese ein Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache sind sowie Elektrizität sind Produkte nach dem ProdHaftG.
Grundsätzlich muss der Schaden auf einen Fehler des Produktes zurück zu führen sein. Dieser liegt dann vor, wenn das Produkt nicht die erforderliche Sicherheit gewährleisten kann. Der Fehler des Produktes muss schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorgelegen haben und nicht erst später durch üblichen Verschleiß oder Abnutzung entstanden sein.
Das Verschulden ist keine Voraussetzung zur Haftung nach dem ProdHaftG. Allein, dass das Produkt fehlerhaft ist und gewerblich im Vertrieb ist reicht für die Haftung nach dem ProdHaftG aus.
Nach dem ProdHaftG müssen Schäden vom Hersteller des Produktes ersetzt werden. Hierzu zählen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Auch für Schäden an anderen Sachen außer der fehlerhaften Sache an sich haftet der Hersteller der fehlerhaften Sache.
Bei Sachschäden sieht das ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro, geregelt in § 11 ProdHaftG, vor. Bei Personenschäden besteht eine Obergrenze in Höhe von 85 Millionen Euro, geregelt in § 10 ProdHaftG.
Bei Sach- und Personenschäden, die aus einem Fehler des Produkts resultieren, ist im Regelfall die Betriebshaftpflichtversicherung zuständig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Baustein der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung eingeschlossen ist.